Die Veröffentlichungen im päpstlichen Publikationsorgan «Acta Apostolicae Sedis»

In der nun veröffentlichten Ausgabe der «Acta Apostolicae Sedis» (Akten des Apostolischen Stuhl, AAS), dem Medium des Hl. Stuhls zur Publikation von Nachrichten und zur Proklamation von Gesetzestexten, finden sich drei zusammenhängende Dokumente zu «Amoris laetitia», die zu Klärung beitragen können.

Die Akten enthalten einen apostolischen Brief an Sergio Alfredo Fenoy, Delegat des Pastoralraumes Buenos Aires vom 5. September 2016. Dem apostolischen Brief ist ein Additum zum Brief angefügt, das die Überschrift «Criterios básicos para la aplicación del capítulo VIII de Amoris laetitia» trägt und auf denselben Tag datiert ist. Den Abschluss der Dokumente zu AL bildet ein «Rescriptum ex audientia ss.mi» des Kardinalstaatssekretärs Pietro Kardinal Parolin im Namen von Papst Franziskus vom 5. Juni 2017 (AAS 108 (2016) 1071-1074).

Die partikularrechtlichen Vorgaben der Bischöfe von Buenos Aires anhand der «Criterios básicos para la aplicación del capítulo VIII de Amoris laetitia»

Da der apostolische Brief sich inhaltlich auf die im Additum genannten «Criterios» bezieht, sind diese zuerst zu untersuchen. Es handelt sich um gemeinsame partikularrechtlichen Vorgaben der Bischöfe der Region Buenos Aires, um die Anwendung von AL 8 innerhalb der Diözesen genauer zu erklären, die aber nicht für sich beanspruchen Partikularrecht zu sein, sondern dezidiert auf das eigene Recht jedes Bischofs als Gesetzgeber seiner Diözese nach c. 391 §2 hinweisen (Vgl. Criterios, vor 1.).

Die Bischöfe betonen in ihrem Schreiben die Bedeutung der pastoralen Begleitung als «Weg der Caritas» und der Barmherzigkeit. Sie weisen darauf hin, dass die konkreten Umstände des Paares zu beachten sind und der Weg nicht immer, zu einer Wiederzulassung zu den Sakramenten führen kann. Trotzdem weisen sie – wie in der vieldiskutierten Fussnote 351 – klar auf die Möglichkeit der Wiederzulassung hin (Vgl. Criterios 4.). Gleichzeitig sollen aber auch andere Formen in den Blick genommen werden, wie die Gläubigen sich am Leben der Kirche beteiligen können (Vgl. Criterios 4.). Die Bischöfe weisen damit auf die Teilnahme aller Gläubigen an der Sendung der frohen Botschaft hin, die auf vielfältige Weise in der Kirche realisiert werden kann. Auch gerade die Laien sind dabei ernst zu nehmen und dürfen nicht als «Hilfsarbeiter» oder «Angestellte» abqualifiziert werden, wie Franziskus in seiner Rede bei der Begegnung mit den Bischöfen am 16. Januar 2018 betonte.

Die Interpretation Franziskus’ mittels des apostolischen Briefes

Auf die Anweisungen der Bischöfe von Buenos Aires geht Franziskus in einem apostolischen Brief an Sergio Alfredo Fenoy, Delegat des Pastoralraumes Buenos Aires ein und bewertet die «Criterios» als sehr gut («muy bueno»). Er merkt darüber hinaus an, keine anderen Interpretationen zu «Amoris laetitia zu haben und betont die Stärke der Hirtenliebe (AAS 108 (2016, 1072). Durch das Antwortschreiben des Papstes wird die Auslegung der Bischöfe von Buenos Aires gestärkt, die sich sehr nah am Text von «Amoris laetitia» hält.

Die rechtliche Qualifikation der Texte als «authentisches Lehramt» durch das Reskript Franziskus’

Den beiden inhaltlichen Schreiben ist ein kurzer Text angehängt, der mit «Rescriptum ex audientia ss.mi» überschrieben ist und direkt auf die vorgehenden Texte Bezug nimmt. Es ist im Folgenden noch genauer zu untersuchen, worum es sich in dieser speziellen Publikationsform handelt und warum sie verwendet wird.

a)      Das Reskript im Wortlaut

Ein Reskript, von «re-scribere» für zurückschreiben, ist eine festgelegte Form eines Rechtstextes. Im untersuchten Fall lautet es:

Summus Pontifex decernit ut duo Documenta quae praecedunt edantur per publicationem in situ electronico Vaticano et in Actis Apostolicae Sedis velut Magisterium authenticum.

Ex Aedibus Vaticanis, die V mensis Iunii anno MMXVII Petrus Card. Parolin Secretarius Status.

 

Der oberste Pontifex beschliesst, dass die beiden vorstehenden Dokumente zur Publikation auf der Homepage des Vatikan und in den Acta Apostolicae Sedis herausgegeben werden, so wie authentische Lehre.

Aus dem Vatikan am 5. Juni 2017, Petrus Kardinal Parolin, Kardinalstaatssekretär (eigene Übersetzung)

b)       Die rechtliche Form des «Rescriptum ex audientia ss.mi»

Die Form des Reskripts ist im Codex Iuris Canonici, dem Gesetzbuch der Katholischen Kirche, in c. 59 § 1 definiert als von «der zuständigen Autorität schriftlich erlassener Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg, ein Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird» (Kalde 444; vgl. Schmitz 382). Die weiteren Bestimmungen zum Reskript finden sich in den cc. 59-75 CIC/1983.

Allerdings handelt es sich bei einem Reskript «ex audientia ss.mi», wie Schmitz überzeugend zeigen konnte, nicht um ein Reskript nach den in cc. 59-75 CIC/1983 festgelegten Vorgaben, sondern es ist vielmehr um eine «Aufzeichnung einer gegenüber einem Amtsträger der Römischen Kurie getroffenen mündlichen Entscheidung des Papstes» (Schmitz 386). Die päpstliche Entscheidung wird durch den betreffenden Amtsträger schriftlich fixiert und kann somit als authentisch bezeugt werden. (Vgl. Schmitz 386) Einen weiteren Schritt stellt die Veröffentlichung des Reskripts «ex audientia ss.mi» in den AAS zur Promulgation gemäss c. 8 § 1 CIC/1983 dar (Vgl. Schmitz 386). In der Einordnung könnte die Reskript «ex audientia ss.mi» deshalb als «verwandt dem sogenannten ‘oraculum vivae vocis’ » zu verstehen sein (Schmitz 382-386).

Als mögliche Gründe warum die Form eines Reskripts «ex audientia ss.mi» gewählt wird, könnten gelten, dass die betreffende Behörde die Entscheidung qua Kompetenz nicht selbstständig veröffentlichen darf oder «der Papst nicht willens ist, die Entscheidung … in einem von ihm selbst erlassenen Dokument zu publizieren und zu promulgieren» (Schmitz 386).

Die Verkündigung als authentisches Lehramt

Im Buch III des CIC/1983 zum Verkündigungsdienst der Kirche finden sich auch die Vorgaben zum Glaubensgut der Kirche, wobei zwischen dem ordentlichen und ausserordentlichen (feierlichen) sowie dem definitiven und nicht definitiven Lehramt unterschieden werden muss (Vgl. LG 25,1; Aymans 915).

Die schwächste Form der lehramtlichen Äusserung ist gemäss c. 752, eine Lehre als «magisterium authenticum» zu kennzeichnen, ohne eine Lehre als «definitive» oder gar unfehlbar zu verkünden. Der Papst oder die Gemeinschaft der Bischöfe können, «bei der Verkündigung des Evangeliums ihr authentisches Lehramt ausüben, ohne damit schon eine definitive Entscheidung treffen zu wollen» (Aymans 916). Zu der verkündeten Lehre wird von den Gläubigen ein religiöser Willens- und Verstandesgehorsam, der betont vom «fidei assensus» abgegrenzt wird, in Fragen des Glaubens und der Moral gefordert («praestandum est») (Vgl. kritisch Luf 970). Den «Christifideles» wird neben der positiven Annahme der Lehre auch die Vermeidung aller Abweichungen nahegelegt («curent»). Der religiöse Glaubens- und Willensgehorsam darf aber nicht als blinder Gehorsam missverstanden werden, sondern appelliert an die Grundpflicht aller Gläubigen zum christlichen Gehorsam in eigener, mitdenkender Verantwortung (Vgl. cc. 209 § 1, 212 § 1; Mussinghoff Rn. 2, ferner c. 1371, 1 1°).

Die Auswertung des Reskripts und die praktischen Folgen

Die partikularrechtlichen Weisungen der Bischöfe von Buenos Aires («Criterios») zielen auf eine gemeinsame Linie in der pastoralen Ausgestaltung von AL 8 in ihren Diözesen. Franziskus stimmt den Weisungen der Bischöfe in einem apostolischen Brief zu und heisst ihre Interpretation gut, er verneint darüber hinaus eine eigene abweichende Interpretation. Kardinalstaatssekretär Pietro Parolin erhält auf Nachfrage hin von Franziskus die mündliche Aussage, dass beide genannten Dokumente zum einen auf der Seite des Vatikan und in den AAS zu veröffentlichen und zum anderen diese als nicht-definitive authentische Lehre anzusehen seien. Die mündlich getroffene Entscheidung des Papstes wird umgesetzt, indem die beiden Dokumente und ein «Rescriptum ex audientia ss.mi» mit dem Wortlaut des Papstes in den AAS veröffentlicht werden und somit als nicht-definitive Lehre verkündigt werden.

Die Weisungen der Bischöfe zielen nur auf den Pastoralraum Buenos Aires ab. Es darf also zu Recht gefragt werden, wo die Relevanz für die Gläubigen in Europa oder in den Schweizer Bistümern liegt. Es lassen sich in der Diskussion um AL, besonders AL 8 Tendenzen ausmachen. Die südamerikanischen Bischöfe schlagen einen eher liberalen Ton an, und bekommen dafür eine zustimmende Note von Franziskus. Gleichzeitig bleibt der Papst durch den Einsatz des Reskripts genau der Linie treu, die Kompetenz der Teilkirchen zu stärken. Diese Diskussion gilt es weiterzuführen – auch in den Schweizer Diözesen.